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Aufstellung eines Bebauungsplans "Ortsmitte Crumstadt"

Antrag zur Stadtverordnetenversammlung am 02.02.2017 betreffend die Aufstellung eines Bebauungsplans „Altes Feuerwehrgerätehaus Crumstadt“

Aufstellungsbeschluss nach § 2 I BauGB

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

1.

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt nach § 2 I BauGB die Aufstellung des o.g. Bebauungsplan. Der Bebauungsplan erhält den Namen „Altes Feuerwehrgerätehaus Crumstadt“.

 

2.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Grundstücke „Friederich-Ebert-Str 65, Friederich-Ebert-Str 65a und, soweit dies von den Eigentümern gewünscht ist und diese sich an den Kosten beteiligen, des Grundstücks Friedhofstr. 3“ in Riedstadt-Crumstadt.

 

3.

Zur Sicherung der beabsichtigten Planung erlässt die Stadtverordnetenversammlung eine Veränderungssperre nach § 14 I Nr. 1 und 2 BauGB für das in Ziffer 2 bezeichnete Gebiet.

 

4.

Der Magistrat wird beauftragt, mit den Grundstückseigentümer einen Vertrag über die anteilsmäßige Übernahme der Planungskosten abzuschließen.

 

Begründung/Planungsziele:

Durch die bevorstehende Nutzungsaufgabe des alten Gerätehauses sowie die Schließung und geplante Umnutzung der Sparkassengebäudes ergibt sich in zentraler Lage in Crumstadt die einmalige Möglichkeit, ein zusammenhängendes Gelände von ca. 2.000qm neu zu beplanen. Aufgrund der Nähe dieser Grundstücke zum Ortskern Crumstadt ist hier mit besonderer Sensibilität vorzugehen. Die Gestattung einer Bebauung über § 34 BauGB (Einfügen im unbeplanten Innenbereich) wird diesem Grundstück in dieser Lage nicht gerecht.

Ziel des Antrags ist es, über die Schaffung eine Bebauungsplan Klarheit über Art und Maß der zukünftigen baulichen Nutzung zu erhalten. Aus Sicht der GLR ist die Fläche prädestiniert für eine weiterhin öffentliche Nutzung z.B. als Kindergarten/Kindertagesstätte.

 

Eine Einbeziehung des Grundstücks Friedhofstr. 3 ist sinnvoll, wenn die Einwohner das wünschen und sich an den Kosten beteiligen.


Tags: Kinderbetreuung
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