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Satzung des Vereins "Grüne Liste Riedstadt e.V."

Beschlossen am 02.05.2018

Zuletzt geändert am 12.02.2019

 

Präambel

1Der Verein „Grüne Liste Riedstadt e.V.“ ist eine auf dem Gebiet der Stadt Riedstadt tätige politische Gruppierung. 2Die „Grüne Liste Riedstadt e.V.“ vertritt ökologische,basisdemokratische, soziale, gewaltfreie, antifaschistische Grundsätze und steht zur parlamentarischen Demokratie. 3Der Verein "Grüne Liste Riedstadt e.V." versteht sich als Partner der Partei Bündnis 90/Die Grünen für Riedstadt. 4Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

6Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7Die Mitglieder dürfen Zahlungen aus Mitteln des Vereins nur auf Basis eines schriftlichen Vertrags erhalten, der marktüblichen Konditionen entspricht. 8Die Marktüblichkeit der Verträge mit Mitgliedern sind von den Kassenprüfern zu bestätigen.

 

9Der Abschluss von Verträgen mit Vorstandsmitgliedern ist ausgeschlossen.

 

§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins

1Der Verein führt den Namen „Grüne Liste Riedstadt e. V.", kurz GLR.

 

2Die GLR ist die parlamentarische Vertretung der Partei Bündnis 90/Die Grünen in Riedstadt. 3Die GLR ist parteiunabhängig und nicht an Weisungen anderer Parteien oder Gruppierungen gebunden.

 

4Der Zweck des Vereins besteht darin, die in der Präambel genannten politischen Grundsätze in der Stadt Riedstadt zu vertreten und zu fördern. 5Die GLR organisiert sich in Form einer Wählergemeinschaft, gestaltet die Kommunalpolitik in Riedstadt außer- und innerparlamentarisch mit, nimmt mit eigenen Wahlvorschlägen an Kommunalwahlen auf Gemeindeebene mit dem Ziel, Sitze in der Stadtverordnetenversammlung zu erringen, teil. 6Die GLR kann auch geeignete Persönlichkeiten anderer Parteien bei Personenwahlen unterstützen.

 

7Der Sitz des Vereins ist Riedstadt.

 

8Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.

 

9Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1) 1Mitglied des Vereins können alle Bürgerinnen und Bürger werden, die

- in Riedstadt und Umgebung wohnen und

- sich zu den Grundsätzen der GLR bekennen.

2Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder Wählervereinigung – mit Ausnahme der Partei Bündnis 90/Die Grünen – steht der Mitgliedschaft in der GLR im Wege.

 

(2) 1Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung. 2Die Entscheidung über die Aufnahme wird mit einfacher Mehrheit gefällt.

3Im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand kann der/die Bewerber/in den Antrag in der Mitgliederversammlung erneut stellen. 4Der Vorstand hat in diesem Fall die Gründe für seine Ablehnung darzulegen.

 

(3) 1Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 2Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand zu erklären.

 

3Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur vom Vorstand beantragt werden, der Antrag ist zu begründen. 4Über den Ausschlussantrag diskutiert und entscheidet die Mitgliederversammlung in nichtöffentlicher Sitzung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen, wobei der Ausschlussantrag den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugehen muss.

 

(4) 1Der Mitgliedsbeitrag wird durch eine von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Beitragssatzung festgelegt.

 

§ 3 Organe

1Organe des Vereins "Grüne Liste Riedstadt e.V." sind:

- Die Mitgliederversammlung

- Der Vorstand

- Die Kassenprüfung

 

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) 1Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. 2Sie ist öffentlich. 3Nichtmitglieder haben Rede-, jedoch kein Stimmrecht.

 

(2) 1Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern die Einladung fristgerecht ergangen ist und mindestens 20 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. 2Kommt das Quorum nicht zu Stande, kann zu einer Ersatzversammlung eingeladen werden. 3Hier gilt für die verschobenen Tagesordnungspunkte das genannte Quorum nicht.

 

(3) 1Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. 2In dringenden Angelegenheiten kann der Vorstand die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzen. 3Fristverkürzung ist nicht möglich bei Anträgen zum Ausschluss von Mitgliedern und bei Anträgen zu Satzungsänderungen.4Entscheidend für die Fristwahrung ist der Zugang der Ladung.

 

5 Die Einladung erfolgt schriftlich, die Einladung kann auch mit elektronischer Post verschickt werden, sofern das Mitglied sich vorher hiermit schriftlich einverstanden erklärt hat. 6Die Einladung muss die Tagesordnung sowie die für die Vorbereitung der Sitzung erforderlichen Unterlagen enthalten.

 

(4) 1Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

- 2Sie beschließt das Grundsatzprogramm der GLR.

- 3Sie entscheidet über Satzungsänderungen.

- 4Sie fasst politische Grundsatzentscheidungen.

- 5Sie stellt die Kandidatenliste für die jeweils anstehenden Kommunalwahlen in Riedstadt auf.

- 6Sie entscheidet über den Ausschluss (§ 2 Ziffer 3) und in strittigen Fällen über die Aufnahme (siehe § 2 Absatz 2) von Mitgliedern.

- 7Sie wählt alle zwei Jahre den Vorstand und zwei Kassenprüfer.

- 8Sie nimmt den politischen und finanziellen Jahresbericht des Vorstands entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

- 9Sie kann gemäß der Regeln in § 5 Absatz 8 einzelne Mitglieder des Vorstands abwählen.

- 10Sie beschließt die Beitragssätze.

- 11Sie entscheidet über den Haushaltsplan

- 12Sie entscheidet über die von Vorstand oder von Mitgliedern eingebrachten Anträge

- 13Sie entscheidet über die Auflösung des Vereins.

14Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen wurde.

 

(5) 1Die Mitgliederversammlung wird immer dann einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch zweimal im Jahr. 2Sie wird einberufen durch ein Vorstandsmitglied oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder.

 

(6) 1Ein Mitglied des Vorstands leitet die Mitgliederversammlung.

 

(7) 1Die Mitgliederversammlung bestimmt ein anwesendes Mitglied, ein Protokoll der Versammlung zu führen (Protokollersteller/in). 2Das Protokoll ist von der/dem Protokollersteller/in sowie den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.

 

§ 5 Vorstand

(1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben Personen.

 

2Der Vorstand besteht aus:

- 2 gleichberechtigten Sprecher/innen

- eine/r/m Kassierer/in

- bis zu 4 weiteren Vorstandmitgliedern als Beisitzer/in. 3Von diesen weiteren Vorstandsmitgliedern wird ein Mitglied von der Fraktion der GLR nominiert, soweit eine solche besteht.

 

4Die beiden SprecherInnen und der/die KassiererIn bilden den geschäftsführenden Vorstand, zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinsam nach außen.

 

5Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. 6Die Amtszeit eines Vorstandmitglieds endet

- durch Zeitablauf;

- durch Ende der Mitgliedschaft in der GLR;

- durch Rücktritt;

- durch Abwahl.

 

7Endet die Amtszeit eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands, ist rechtzeitig vorher oder unverzüglich nach Ende der Amtszeit eine Wahlversammlung anzusetzen. 8Bis dahin entscheidet der Vorstand über die kommissarische Übernahme der Aufgaben.

 

(2) 1Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 2Er ist z.B. verantwortlich für die Erstellung eines politischen Programms, er muss politische Initiativen entwickeln zu aktuellen Themen etc. 3Er ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 

(3) 1Der Vorstand begleitet und unterstützt die Arbeit der Fraktion der GLR.

 

(4) 1Der Vorstand kann Arbeitskreise einrichten. 2Die Sprecherinnen/Sprecher der Arbeitskreise nehmen an den Vorstandssitzungen teil. 3Den Arbeitskreisen können auch Nichtmitglieder angehören. 4Das nähere regelt § 7.

 

(5) 1Die Vorstandswahlen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.

 

2Die Vorstandswahlen erfolgen geheim und in getrennten Wahlgängen.

 

3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

 

4Erreicht keiner der BewerberInnen dieses Quorum, findet eine Stichwahl zwischen den beiden BewerberInnen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. 5Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.

 

6Erreicht dies keineR der BewerberInnen, findet ein dritter Wahlgang statt. 7Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.

 

8Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.

 

(6) 1Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand von seinem Amt zurücktreten. 2Mit dem Rücktritt verliert es alle Rechte und Pflichten als Vorstandmitglied; eine Nachwahl erfolgt auf der folgenden Mitgliederversammlung. 3Tritt der/die KassiererIn zurück, so übernimmt ein/e vom gesamten Vorstand benannte/r StellvertreterIn die Geschäfte bis zur Neuwahl.

 

(7) 1Treten mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands oder beide Sprecher/innen zurück, so wird der Vorstand insgesamt neu gewählt. 2In diesem Fall führt der gesamte Vorstand die Geschäfte kommissarisch bis zur Neuwahl weiter. 3Der Vorstand lädt in diesem Fall unverzüglich zu einer Wahlversammlung ein.

 

(8) 1Gewählte Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds abgewählt werden. 2Geht ein solcher Antrag eines Mitglieds beim Vorstand ein, lädt dieser unverzüglich zu einer Mitgliederversammlung ein.

 

§ 6 Kassenprüfung

1Die beiden Kassenprüfer werden alle zwei Jahre aus der Mitgliedschaft von der Mitgliederversammlung gewählt. 2Sie prüfen jährlich die Kasse sowie die Marktüblichkeit von Verträgen mit Mitgliedern und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 7 Arbeitskreise

(1) 1Die Mitgliederversammlung und/oder der Vorstand können Arbeitskreise zu bestimmten Themenkomplexen bilden. 2Über die Arbeit der Arbeitskreise ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

(2) 1Die Arbeitskreise stehen jedem Mitglied offen. 2Der Arbeitskreis kann auch die Teilnahme von Nichtmitgliedern zulassen.

 

(3) 1Die Arbeitskreise haben ein Antragsrecht ggü. der Mitgliederversammlung. 2Die Arbeitskreise sind nicht berechtigt, Beschlüsse für die GLR zu fassen oder eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit zu machen.

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag/Finanzen

(1) 1Die Mitgliederversammlung legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest. 2Der Beschluss erfordert die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 3Ein Antrag auf Änderung des Mitgliedsbeitrages ist nur zulässig, wenn seine Befassung in der Einladung angekündigt ist.

 

(2) 1Der Vorstand ist für die Einhaltung des Haushaltsplans, der verpflichtenden gesetzlichen Regelungen des Vereinsrechts sowie die ordnungsgemäße Führung der Bücher verantwortlich.

 

§ 9 Satzungsänderungen

1Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 2Die geplanten Änderungen sind mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich den Mitgliedern bekannt zu geben.

 

§ 10 Auflösung

1Eine Auflösung des Vereins bedarf einer schriftlichen Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder des Vereins. 2Das Vereinsvermögen geht an die Partei Bündnis 90/Die Grünen, Kreisverband Groß-Gerau, über.

 

§ 11 Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. 2Alle vorherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.