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Antrag Folgekosten

Beschlussvorschlag der GLR: Berücksichtigung von Folgekosten:

1.

Die Stadtverordentenversammlung möge beschließen, dass alle Gremienvorlagen betreffend Investitionsentscheidungen ab  einem Inverstitionsvolumen von 10.000 € bis zum Beschluss über das in Ziffer 2 genannte Konzept um das in der Anlage beigefügte Muster zur Folgekostenbetrachtung zu ergänzen sind.

 

2.

Der Magistrat wird beauftragt, zur vollständigen Umsetzung des § 12 I GemHVO-Doppik baldmöglichst ein detailliertes Verfahren zur Erstellung des notwendigen Wirtschaftlichkeitsvergleichs aller städtischen Investitionen zu erarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Im Beschlussvorschlag des Magistrats ist insbesondere zu klären,

  • wie die notwendige Gegenüberstellung von Gesamtkosten zu Gesamtnutzen der Investition erfolgen kann,

  • wie die Wirtschaftlichkeit verschiedener Investitionsvarianten aussagekräftig gegenübergestellt werden können (Wirtschaftlichkeitsvergleich),

  • wie im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsvergleichs auch weitere Handlungsalternativen (z.B. Leasing, Miete) sowie die Folgekosten des Unterlassens der Investition dargestellt werden können.

 

Begründung:

§ 12 Absatz 1 S.1 GemHVO-Doppik lautet:

Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.“

 

In den Verwaltungsvorschriften des Hessischen Ministerium des Inneren zu dieser Vorschrift heißt es:

§ 12 GemHVO-Doppik konkretisiert die Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.

Bei Ermittlung der wirtschaftlichsten Lösung sind nicht nur die Gesamtkosten (einschließlich Folgekosten), sondern auch der Gesamtnutzen der Maßnahme zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen empfiehlt es sich, die Methode der Nutzen-Kosten-Untersuchung anzuwenden.“

 

Die Vorschriften des § 12 GemHVO-Doppik dienen dem Ziel, den kommunalen Entscheidungsträgern die Auswahl der wirtschaftlichsten Handlungsalternative zu ermöglichen und somit eine sparsame Verwendung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu gewährleisten. Der Gesetzgeber geht erkennbar davon aus, dass erst eine Betrachtung aller Kosten, der einmaligen Investitionskosten wie der Folgekosten, eine abschließende Aussage über die Wirtschaftlichkeit ermöglicht.

Auch die Bundesregierung empfiehlt, im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung bei allen Beschaffungsvorgängen – nicht nur bei Investitionsentscheidungen - eine Lebenszyklus-Kostenrechnung (englisch: Life Cycle Costing, LCC) vorzunehmen (Quelle: Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie an den Chef des Bundeskanzleramtes zum Thema „Allianz für eine nachhaltige Beschaffung“ - S. 22, im Internet abrufbar unter: http://www.bundesregierung.de/nsc_true/Webs/Breg/nachhaltigkeit/Content/__Anlagen/2010-12-07-bericht-allianz-bmwi,property=publicationFile.pdf/2010-12-07-bericht-allianz-bmwi ) Dabei handelt es sich um eine Berechnungsmethode, in der die Kosten verschiedener Alternativen über die gesamte Nutzungsdauer gegenübergestellt werden.

In die gleiche Richtung argumentieren die Rechnungshöfe verschiedener Bundesländer, die seit langem darauf hinweisen, dass erst die Betrachtung der Lebenszykluskosten die Basis für einen Wirtschaftlichkeitsvergleich darstellen kann und eine bloße Betrachtung der Investitions- bzw. Anschaffungskosten zu kurz greift.

Die Stadt Riedstadt setzt die verpflichtenden rechtlichen Vorgaben der GemHVO-Doppik derzeit so um, dass in den entsprechenden Entscheidungsvorlagen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgeführt werden. Die Folgekosten werden aufgeführt, soweit sie bekannt sind. Handlungsalternativen werden in der Regel nicht aufgezeigt, die Kosten möglicher Alternativen werden in der Regel ebenfalls nicht dargestellt.

Festzustellen ist, dass eine systematische Betrachtung der Folgekosten fehlt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Folgekosten nach einem einheitlichen Muster ermittelt werden. Weiterhin werden die Life-Cycle-Coast (Kosten über die gesamte Lebensdauer) in der Regel nicht ermittelt.

Festzuhalten ist weiter, dass kein Wirtschaftlichkeitsvergleich erfolgt, da in der Regel Handlungsalternativen dargestellt werden. Auf Basis der bisherigen Vorlagen können nur eingeschränkt aussagekräftige Betrachtungen der Wirtschaftlichkeit angestellt werden.

Ziel des Antrags ist es, die Mitglieder von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung in die Lage zu versetzen, nicht nur die einmaligen finanziellen Auswirkungen eines Invests, sondern auch die daraus entstehenden Kostenbelastungen in der Zukunft mit in die Investitionsentscheidung einfließen zu lassen und gegebenenfalls bestehende Handlungsalternativen besser beurteilen zu können. Zusätzlich liefert diese Betrachtung Basisdaten für die zukünftigen Haushaltsplanungen.

Das in Ziffer 1 skizzierte Modell einer Folgekostenbetrachtung ist als vorläufige Kalkulationsgrundlage zu verstehen, die verwendet werden soll, bis seitens des Magistrat endgültige Maßstäbe erarbeitet wurden (Ziffer 2).

Der in Ziffer 1 unterbreitete Vorschlag zur Folgekostenbetrachtung orientiert sich dabei zunächst an standardisierten Kostengruppen der zitierten DIN-Normen sowie an Richtwerttabellen der KGST. Die Kosten werden statisch per anno und als Gesamtsumme über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Investitionsobjektes dargestellt.

 

Dieser Antrag der GLR wurde in der STVV am 29.03.2012 beschlossen.


Tags: Haushalt
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