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Pressemeldungen der GLR

Grüne Liste Riedstadt - Mittwoch, 27. März 2019
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Bürgermeister versteckt sich hinter einer angeblichen Unzuständigkeit

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In der Pressemitteilung der Stadt Riedstadt vom 12.03.2019 wurde behauptet: „Es ist daher unrealistisch, dass die Polizei und der Straßenbaulastträger einer Anordnung der 30er-Schilder zustimmen würden. „Eine Tempobeschränkung wäre an dieser Stelle nicht durchsetzbar“, erläutert Bürgermeister Marcus Kretschmann.  

Der Bürgermeister erweckt hier den Eindruck, selbst keine Möglichkeit zu haben, eine Tempo 30 Zone anzuordnen bzw. von der Zustimmung Dritter abhängig zu sein.

Sebastian Wispel, Jurist und Vorsitzender der GLR, hält dies in dreifacher Hinsicht für falsch.

1. Der Bürgermeister ist für die Anordnung einer Tempo 30 Zone zuständig.

Inhaltlich ist die Anordnung einer Tempo 30 Zone in § 45 Ziffer 1c Straßenverkehrsordnung (STVO) geregelt. Die Zuständigkeit für Anordnungen ergibt sich aus der „Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten“.[1] Demnach liegt die Zuständigkeit bei Städten mit mehr als 7.500 und wenig er als 50.000 Einwohnern beim Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde.

2. Keine Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich

Weiter beruft sich der Bürgermeister darauf, der Träger der Straßenbaulast müsse zustimmen. Bei der Straße „Philippsanlage“, um die es hier geht, handelt es sich hier jedoch um eine Straße, für die die Stadt Riedstadt die Straßenbaulast trägt. Insoweit ist die Behauptung, es sei eine Zustimmung erforderlich, eine Nebelkerze. Die Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast kann der Bürgermeister sich selbst erteilen.

3. keine Zustimmung der Polizei erforderlich

Auch die dritte Behauptung, dass eine Zustimmung der Polizei eingeholt werden müsse, ist falsch. Die Verwaltungsvorschriften zur STVO[2] sehen eine Anhörung der Polizei vor. Anhörung bedeutet, dass die Polizei Stellung beziehen darf. Anhörung bedeutet gerade nicht, dass die Polizei zustimmen muss. Der Bürgermeister kann sich aber gegen die Einschätzung der Polizei stellen und abweichend entscheiden. Das ist bei Anhörungen auch keineswegs ungewöhnlich.

Somit ist die rechtliche Situation eindeutig: Der Bürgermeister in seiner Funktion als Ordnungsbehörde ist für die Anordnung einer Tempo 30 Zone zuständig und benötigt auch keine Genehmigung oder Zustimmung anderer Stellen. Er muss lediglich die Polizei anhören, ohne an deren Einschätzung gebunden zu sein.

Die GLR sieht keine Hindernisse für eine Anordnung der Tempo 30 Zone auf der Straße „Philippsanlage“. „Wir fordern Bürgermeister Kretschmann auf, der Sicherheit der Kinder Priorität einzuräumen und vor der Kita „Am Park“ eine Tempo 30 Zone auszuweisen.“erklärt Wispel abschließend.

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